Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der
Kfz-Sachverständigen-Büro Alabucak GmbH
Gotzkowskystraße 31
10555 Berlin
Filiale:
Nonnendammallee 83
13629 Berlin
Telefon: +49 30 367 519 519
E-Mail: info@kfz-alabucak.de
– nachfolgend „Sachverständigenbüro“ genannt –
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Sachverständigenbüro und seinen Auftraggebern über die Erbringung von Kfz-Sachverständigenleistungen sowie damit zusammenhängende Leistungen.
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Zu den Leistungen gehören insbesondere:
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Schadengutachten nach Verkehrsunfällen,
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Haftpflichtschadengutachten,
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Kaskoschadengutachten,
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Fahrzeugbewertungen und Wertgutachten,
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Gebrauchtwagenbewertungen,
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Oldtimerbewertungen und Oldtimergutachten,
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technische Stellungnahmen,
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Plausibilitätsprüfungen,
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Reparaturbestätigungen und Reparaturnachweise,
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Beweissicherungen,
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Unfallrekonstruktionen,
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technische Fahrzeugbesichtigungen,
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Vorschaden- und Reparaturschadenbewertungen,
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Kalkulationen und Kostenermittlungen,
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Fotodokumentationen,
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sonstige vereinbarte sachverständige oder technische Leistungen.
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Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB sowie Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich nur für eine dieser Gruppen gelten.
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Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn das Sachverständigenbüro deren Geltung ausdrücklich in Textform bestätigt hat.
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Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss und Auftragserteilung
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Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Sachverständigenbüro mit einer bestimmten Leistung beauftragt und das Sachverständigenbüro den Auftrag annimmt.
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Eine Auftragserteilung kann insbesondere erfolgen:
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schriftlich,
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elektronisch,
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per E-Mail,
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über ein Kontakt- oder Auftragsformular,
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per Telefon,
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über Messenger-Dienste wie WhatsApp,
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persönlich in den Geschäftsräumen,
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oder bei einer Fahrzeugbesichtigung vor Ort.
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Eine bloße Anfrage über die Webseite, per Telefon, E-Mail oder Messenger stellt grundsätzlich noch keinen verbindlichen Auftrag dar, sofern aus den Umständen nicht eindeutig eine unmittelbare Beauftragung hervorgeht.
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Art und Umfang des Auftrags ergeben sich aus der jeweiligen Beauftragung, dem Auftragsformular sowie gegebenenfalls ergänzenden Vereinbarungen.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Auftragserteilung richtige und vollständige Angaben zu machen. Dies betrifft insbesondere Angaben zum Fahrzeug, Unfallhergang, Unfallzeitpunkt, Schadenereignis, Fahrzeughalter, Versicherungen, Vor- und Altschäden, bereits erfolgten Reparaturen sowie sonstigen für die Begutachtung erheblichen Tatsachen.
§ 3 Gegenstand der Sachverständigenleistung
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Das Sachverständigenbüro führt den erteilten Auftrag nach den anerkannten fachlichen Grundsätzen des Kfz-Sachverständigenwesens und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus.
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Grundlage des Gutachtens oder der sonstigen sachverständigen Leistung sind insbesondere:
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der bei der Besichtigung festgestellte Fahrzeugzustand,
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die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen,
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erkennbare Schäden und Vorschäden,
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technische Herstellerinformationen,
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marktübliche Kalkulations- und Bewertungsgrundlagen,
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erforderlichenfalls Datenbanken und externe Informationsquellen.
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Ein Gutachten stellt eine fachliche Bewertung anhand des zum Zeitpunkt der Begutachtung feststellbaren Zustands und der verfügbaren Informationen dar.
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Nicht erkennbare oder ohne Zerlegung des Fahrzeugs nicht feststellbare Schäden können nur berücksichtigt werden, wenn sie bei der Untersuchung erkennbar waren oder dem Sachverständigen anderweitig nachgewiesen wurden.
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Eine Zerlegung oder Demontage von Fahrzeugteilen erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder vom Auftraggeber beziehungsweise einer hierzu berechtigten Werkstatt veranlasst wird.
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Werden nach Erstellung des Gutachtens weitere Schäden festgestellt oder neue Informationen bekannt, kann eine Ergänzung oder Nachbesichtigung erforderlich werden.
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Angaben zu Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wertminderung, Wiederbeschaffungsdauer, Reparaturdauer oder sonstigen wertbildenden Faktoren stellen sachverständige Einschätzungen auf Grundlage der im jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen dar. Markt- oder Preisentwicklungen nach Erstellung des Gutachtens können zu Abweichungen führen.
§ 4 Unabhängigkeit des Sachverständigen
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Sachverständige Bewertungen erfolgen fachlich eigenständig und nach sachlichen Kriterien.
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Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Schadenhöhen, Fahrzeugwerte, Reparaturkosten, Restwerte oder andere wirtschaftliche Ergebnisse festgestellt werden.
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Weisungen des Auftraggebers, einer Versicherung, Werkstatt, eines Rechtsanwalts oder sonstiger Dritter, die das fachliche Ergebnis des Gutachtens beeinflussen sollen, sind für das Sachverständigenbüro nicht verbindlich.
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Das Sachverständigenbüro schuldet eine fachgerechte Gutachtenerstellung, nicht jedoch einen bestimmten Regulierungserfolg gegenüber einer Versicherung oder einem sonstigen Dritten.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
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Der Auftraggeber hat sämtliche für die Begutachtung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.
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Insbesondere sind bekannte Vorschäden, frühere Unfallschäden, bereits erfolgte Reparaturen sowie sonstige wert- oder schadensrelevante Umstände mitzuteilen.
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Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen den erforderlichen Zugang zum Fahrzeug zu ermöglichen.
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Soweit erforderlich, sind insbesondere folgende Unterlagen bereitzuhalten oder zu übermitteln:
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Zulassungsbescheinigung Teil I,
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gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung Teil II,
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Unfallbericht,
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Versicherungsdaten,
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Daten des Unfallgegners,
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vorhandene Reparaturrechnungen,
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Rechnungen über frühere Schäden,
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Kaufvertrag,
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Wartungs- oder Serviceunterlagen,
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vorhandene Gutachten oder Kostenvoranschläge.
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Nachteile oder Mehrkosten, die aufgrund falscher, unvollständiger oder verspäteter Angaben des Auftraggebers entstehen, trägt der Auftraggeber, soweit er diese zu vertreten hat.
§ 6 Beauftragung im Haftpflichtschadenfall
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Bei einem Haftpflichtschaden wird der Vertrag über die Sachverständigenleistung grundsätzlich zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigenbüro geschlossen.
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Der Auftraggeber bleibt daher grundsätzlich Vertragspartner und Vergütungsschuldner des Sachverständigenbüros.
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Soweit der Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Erstattung erforderlicher Sachverständigenkosten verpflichtet ist, kann der Auftraggeber einen entsprechenden Ersatzanspruch besitzen.
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Das Sachverständigenbüro übernimmt keine Garantie dafür, dass ein Versicherer oder sonstiger Dritter die Sachverständigenkosten vollständig übernimmt.
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Insbesondere bei streitiger Haftung, Mithaftung, fehlender Eintrittspflicht, einem Bagatellschaden, unzutreffenden Angaben des Auftraggebers oder sonstigen rechtlichen Einwendungen kann eine vollständige Erstattung durch den Versicherer ausgeschlossen oder reduziert sein.
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Die rechtliche Beurteilung von Haftungsquoten und darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüchen gehört nicht zum eigentlichen technischen Gutachtenauftrag, soweit nicht gesetzlich zulässige Nebenleistungen betroffen sind.
§ 7 Abtretung von Sachverständigenkosten
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Soweit vereinbart, kann der Auftraggeber seinen Anspruch gegen den Unfallverursacher, Fahrzeughalter und/oder dessen Haftpflichtversicherer auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Vergütungsanspruchs des Sachverständigenbüros an das Sachverständigenbüro abtreten.
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Eine solche Abtretung erfolgt grundsätzlich erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt, sofern in der gesonderten Abtretungserklärung nichts anderes vereinbart ist.
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Das Sachverständigenbüro kann auf Grundlage der Abtretung versuchen, die Sachverständigenkosten unmittelbar gegenüber dem ersatzpflichtigen Dritten beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer geltend zu machen.
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Eine gesonderte Abtretungserklärung regelt im Einzelnen den Umfang der Abtretung und die Voraussetzungen, unter denen der Auftraggeber gegebenenfalls wegen noch offener Sachverständigenkosten in Anspruch genommen werden kann.
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Erfolgt eine Abtretung, darf der Auftraggeber über den abgetretenen Anspruch nicht mehr verfügen, soweit die Abtretung reicht.
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Zahlungen eines Versicherers oder sonstigen Dritten auf die Sachverständigenkosten werden auf den Vergütungsanspruch des Sachverständigenbüros angerechnet.
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Eine Abtretung von Sachverständigenkosten führt nicht dazu, dass das Sachverständigenbüro die allgemeine rechtliche Vertretung des Auftraggebers übernimmt.
§ 8 Vergütung und Honorar
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Für die Leistungen des Sachverständigenbüros ist eine Vergütung zu zahlen.
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Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus:
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einer individuellen Honorarvereinbarung,
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einem Auftragsschreiben,
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einer gültigen Honorartabelle,
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einem Angebot,
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oder, soweit keine konkrete Vergütung vereinbart wurde, aus der gesetzlichen beziehungsweise üblichen Vergütung.
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Bei Schadengutachten kann das Grundhonorar insbesondere nach der Höhe des festgestellten Schadens beziehungsweise nach dem wirtschaftlichen Wert der sachverständigen Tätigkeit bemessen werden, wenn dies entsprechend vereinbart wurde.
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Zusätzlich können erforderliche Nebenkosten berechnet werden, insbesondere für:
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Fotografien und Fotodokumentationen,
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Schreib- und Kopierkosten,
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Porto und Versand,
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elektronische Datenübermittlung,
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Fahrtkosten,
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Datenbankabrufe,
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Restwertrecherchen,
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Fahrzeugbewertungen,
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besondere technische Prüfungen,
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Fremdleistungen,
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zusätzliche Besichtigungen,
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Stellungnahmen,
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Nachträge,
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Reparaturbestätigungen.
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Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und nicht bereits ausdrücklich als Bruttopreis ausgewiesen wurde.
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Bei Unternehmern werden Preise grundsätzlich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 9 Fälligkeit und Zahlung
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Die Vergütung wird mit Erbringung der vereinbarten Leistung und Rechnungsstellung fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
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Ist auf der Rechnung ein Zahlungsziel angegeben, ist die Rechnung innerhalb dieses Zeitraums zu begleichen.
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Zahlungen eines Versicherers oder eines sonstigen Dritten werden auf die Forderung des Sachverständigenbüros angerechnet.
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Die Einreichung einer Rechnung bei einem Versicherer verschiebt die Fälligkeit gegenüber dem Auftraggeber nicht automatisch, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
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Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Verzugszinsen und Verzugsschäden.
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Das Sachverständigenbüro ist berechtigt, erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverfolgung geltend zu machen, soweit sich der Auftraggeber im Verzug befindet.
§ 10 Kaskoschäden
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Bei Kaskoschäden richten sich die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers zusätzlich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen.
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Das Sachverständigenbüro übernimmt keine Garantie dafür, dass Kosten eines vom Versicherungsnehmer selbst beauftragten Gutachtens durch den Kaskoversicherer übernommen werden.
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Der Auftraggeber hat vor Beauftragung gegebenenfalls bestehende Weisungs-, Abstimmungs- oder Zustimmungspflichten gegenüber seinem Kaskoversicherer selbst zu berücksichtigen.
§ 11 Fahrzeugbewertungen, Gebrauchtwagen und Oldtimer
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Fahrzeug- und Wertgutachten beruhen auf dem bei der Besichtigung festgestellten Zustand und den dem Sachverständigen bekannten beziehungsweise vom Auftraggeber mitgeteilten Tatsachen.
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Eine Fahrzeugbewertung ist grundsätzlich eine Bewertung zum angegebenen Bewertungsstichtag.
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Spätere Veränderungen des Fahrzeugs, des Marktes oder der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen können den Fahrzeugwert verändern.
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Verdeckte Mängel oder Schäden, die bei einer üblichen Fahrzeugbesichtigung ohne technische Zerlegung nicht erkennbar sind, werden nur berücksichtigt, wenn sie bekannt oder nachgewiesen sind.
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Eine Fahrzeugbewertung ersetzt keine vollständige technische Zerlegung, Hauptuntersuchung oder Garantie für die zukünftige Mangelfreiheit des Fahrzeugs.
§ 12 Unfallrekonstruktion und technische Sonderleistungen
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Bei Unfallrekonstruktionen basiert die Bewertung auf den vorhandenen technischen Anknüpfungstatsachen.
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Der Auftraggeber hat vorhandene Fotografien, Unfallskizzen, Polizeidokumente, Fahrzeugdaten, Zeugenaussagen und sonstige relevante Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
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Sind die vorhandenen Anknüpfungstatsachen nicht ausreichend, kann eine eindeutige Rekonstruktion des Unfallgeschehens möglicherweise nicht vorgenommen werden.
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Das Sachverständigenbüro ist berechtigt, dies in der sachverständigen Bewertung entsprechend kenntlich zu machen.
§ 13 Nachträge, Ergänzungen und Stellungnahmen
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Werden nach Erstellung eines Gutachtens weitere unfallbedingte Schäden festgestellt, kann ein Nachtrag erforderlich sein.
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Der Auftraggeber soll das Sachverständigenbüro informieren, bevor zusätzliche oder zunächst nicht kalkulierte Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden.
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Technisch erforderliche Nachträge und Stellungnahmen können gesondert vergütungspflichtig sein, soweit deren Kosten nicht bereits vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind.
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Stellungnahmen zu Prüfberichten, Kürzungen oder technischen Einwendungen eines Versicherers erfolgen ausschließlich im Rahmen der sachverständigen und gesetzlich zulässigen Tätigkeit.
§ 14 Einschaltung Dritter und Fremdleistungen
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Das Sachverständigenbüro darf zur Durchführung des Auftrags geeignete Mitarbeiter, freie Sachverständige oder sonstige fachkundige Dritte einsetzen.
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Für spezielle Untersuchungen können nach Erforderlichkeit externe Dienstleister, Prüfstellen, Labore, Werkstätten, Restwertbörsen, Kalkulationsanbieter oder sonstige fachkundige Unternehmen einbezogen werden.
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Zusätzliche kostenpflichtige Fremdleistungen werden nur beauftragt, soweit sie vom Auftrag umfasst, objektiv erforderlich oder mit dem Auftraggeber abgestimmt sind.
§ 15 Rechtsanwälte, Werkstätten und sonstige Partner
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Das Sachverständigenbüro kann dem Auftraggeber auf Wunsch Kontaktdaten von Rechtsanwälten, Werkstätten, Abschleppunternehmen, Mietwagenunternehmen oder sonstigen Dienstleistern zur Verfügung stellen.
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Der Auftraggeber entscheidet selbst, ob und welchen Dienstleister er beauftragt.
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Ein Vertrag mit einem solchen Drittanbieter kommt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Drittanbieter zustande.
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Das Sachverständigenbüro haftet nicht für die Leistungen selbstständig beauftragter Drittanbieter, soweit keine gesetzliche Haftung des Sachverständigenbüros besteht.
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Das Sachverständigenbüro erbringt keine anwaltliche Rechtsberatung und keine Rechtsvertretung, soweit dies nicht im Einzelfall als gesetzlich zulässige Nebenleistung erlaubt ist.
§ 16 Termine, Fahrzeugbesichtigung und Nichterscheinen
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Vereinbarte Termine sind verbindlich.
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Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden, soll der Auftraggeber diesen möglichst frühzeitig absagen oder verschieben.
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Entstehen durch ein schuldhaftes Nichterscheinen des Auftraggebers nachweisbare Aufwendungen, kann das Sachverständigenbüro Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen.
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Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
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Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 17 Bearbeitungs- und Fertigstellungszeiten
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Angaben über Bearbeitungs- oder Fertigstellungszeiten sind grundsätzlich unverbindliche Planungsangaben, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart wurde.
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Verzögerungen können insbesondere eintreten, wenn:
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erforderliche Unterlagen fehlen,
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zusätzliche Fahrzeugbesichtigungen erforderlich werden,
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Informationen von Herstellern oder Dritten eingeholt werden müssen,
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externe Datenbanken oder technische Systeme vorübergehend nicht verfügbar sind,
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außergewöhnliche Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Sachverständigenbüros eintreten.
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Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei vom Sachverständigenbüro zu vertretenden Verzögerungen bleiben unberührt.
§ 18 Mängel und Korrekturen
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Das Sachverständigenbüro erstellt Gutachten und sonstige Arbeitsergebnisse entsprechend dem vereinbarten Auftrag und den fachlichen Anforderungen.
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Stellt der Auftraggeber sachliche oder tatsächliche Unrichtigkeiten fest, soll er das Sachverständigenbüro hierauf unverzüglich hinweisen.
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Berechtigte Fehler im Gutachten werden innerhalb angemessener Frist korrigiert.
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Gesetzliche Mängelrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
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Änderungen, die ausschließlich aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder nachträglicher Veränderungen des Fahrzeugs erforderlich werden, stellen nicht ohne Weiteres einen ursprünglichen Mangel des Gutachtens dar.
§ 19 Haftung
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Das Sachverständigenbüro haftet unbeschränkt:
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bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
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bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
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aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung,
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sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbegrenzung gesetzlich nicht zulässig ist.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das Sachverständigenbüro auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
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Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
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Das Sachverständigenbüro haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verschwiegenen Angaben des Auftraggebers beruhen, soweit das Sachverständigenbüro deren Unrichtigkeit nicht kannte und nicht erkennen musste.
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Für nach Erstellung des Gutachtens eintretende Veränderungen des Fahrzeugs oder des Marktes wird nicht gehaftet.
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Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Sachverständigenbüros.
§ 20 Urheberrecht und Verwendung von Gutachten
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Gutachten, Kalkulationen, Fotografien, technische Zeichnungen, Texte und sonstige vom Sachverständigenbüro erstellte Unterlagen können urheberrechtlich geschützt sein.
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Der Auftraggeber erhält das Recht, das Gutachten für den mit der Beauftragung verbundenen Zweck zu verwenden.
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Hierzu gehört insbesondere die Verwendung gegenüber:
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Versicherungen,
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Rechtsanwälten,
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Gerichten,
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Behörden,
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Werkstätten,
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Leasing- oder Finanzierungsgesellschaften,
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sonstigen an der Schadenabwicklung beteiligten Stellen.
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Eine Veränderung oder verfälschende auszugsweise Wiedergabe des Gutachtens ist nicht zulässig.
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Eine gewerbliche Weiterverwertung, Veröffentlichung oder Nutzung außerhalb des Vertragszwecks bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Sachverständigenbüros, soweit keine gesetzliche Berechtigung besteht.
§ 21 Übermittlung von Gutachten und Unterlagen
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Gutachten und sonstige Unterlagen können dem Auftraggeber elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
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Auf Wunsch oder im Rahmen einer entsprechenden Bevollmächtigung können Unterlagen auch unmittelbar an Versicherungen, Rechtsanwälte, Werkstätten oder andere vom Auftraggeber bestimmte Empfänger übermittelt werden.
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Eine elektronische Übermittlung kann insbesondere per E-Mail oder über digitale Plattformen erfolgen.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, richtige Kontaktdaten beziehungsweise Empfängerdaten anzugeben.
§ 22 Datenschutz
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Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
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Zur Durchführung eines Gutachtenauftrags können insbesondere verarbeitet werden:
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Name und Kontaktdaten des Auftraggebers,
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Fahrzeug- und Halterdaten,
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Versicherungsdaten,
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Schadendaten,
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Unfallinformationen,
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Fotografien des Fahrzeugs und des Schadens,
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Korrespondenz mit am Schadenfall beteiligten Stellen.
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Soweit es zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist oder eine entsprechende Rechtsgrundlage beziehungsweise Einwilligung besteht, können Daten an Versicherer, Rechtsanwälte, Werkstätten, Kalkulationsanbieter, technische Dienstleister oder sonstige am Schadenfall beteiligte Stellen weitergegeben werden.
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Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Sachverständigenbüros.
§ 23 Verbraucher und Widerrufsrecht
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Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen oder außerhalb der Geschäftsräume des Sachverständigenbüros abgeschlossen, kann dem Verbraucher nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zustehen.
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Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Vertragsschluss, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eines Widerrufsrechts vorliegen.
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Der Verbraucher erhält hierzu eine gesonderte Widerrufsbelehrung.
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Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass das Sachverständigenbüro bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über den vorzeitigen Beginn der Leistung und einen möglichen Wertersatz.
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Das Widerrufsrecht kann bei vollständiger Erbringung der vereinbarten Dienstleistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vor Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen, wenn der Verbraucher dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom möglichen Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt hat.
§ 24 Kündigung beziehungsweise Beendigung des Auftrags
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Rechte zur Kündigung oder sonstigen Beendigung eines Auftrags richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Wird ein Auftrag nach Beginn der Bearbeitung beendet, können die bis zu diesem Zeitpunkt vertragsgemäß erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten sein.
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Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 25 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
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Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen des Sachverständigenbüros mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
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Gesetzliche Rechte des Verbrauchers sowie gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 26 Verbraucherstreitbeilegung
Das Sachverständigenbüro ist [nicht bereit und nicht verpflichtet / bereit], an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Hinweis: Vor Veröffentlichung ist hier die tatsächlich vom Unternehmen gewünschte Variante einzusetzen.
§ 27 Anwendbares Recht
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen werden.
§ 28 Gerichtsstand
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Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Berlin Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
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Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
§ 29 Schlussbestimmungen
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
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An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
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Änderungen und Ergänzungen individueller Vertragsabreden bleiben jederzeit möglich.
Stand: September 2026



